1. Vertragsgegenstand lt. Maklervertrag
(1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder eine Verwaltungsübernahme auf den Makler erfolgte.
(2) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. Diese Vertragsverhältnisse werden dann künftig durch den Makler verwaltet, sofern sie der Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt.
(3) Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und/oder Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes des Mandanten, besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.
(4) Schließt der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Vertrages einen Versicherungsvertrag über einen anderen Vermittler ab, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag nicht auf diesen über den anderen Vermittler abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Den Makler trifft diesbezüglich keine Beratungspflicht, es sei denn, der Mandant legt den entsprechenden Vertrag gegenüber dem Makler offen und der Versicherer stimmt einer Übertragung des Versicherungsvertrages in den Bestand des Maklers zu.
(5) Wünscht der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Maklervertrages die Vermittlung eines Versicherungsvertrages zusätzlich zu den in diesem Maklervertrag festgelegten Verträgen und nimmt der Makler daraufhin eine Beratung gegenüber dem Mandanten auf, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag auch auf diese Beratung und den neu vermittelten Versicherungsvertrag.
(6) Dieser Versicherungsmaklervertrag bezieht sich nur auf die Beratung und Vermittlung von Versicherungsverträgen, wofür es einer Berufszulassung nach § 34d GewO bedarf. Sonstige Finanz- oder Kapitalanlageprodukte, die nicht unter diese Berufszulassung für die Versicherungsvermittlung fallen, werden nicht über uns vermittelt oder beraten. Wir sind auch nur für die von uns geprüften Versicherungsprodukte verantwortlich, die über uns vermittelt wurden.
(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage, sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
(7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt, einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet, den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neu beauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei, die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.
(1) Der Makler übernimmt die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben aus diesem Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein ordnungsgemäß abgeschlossener Versicherungsvertrag zwischen dem Mandanten und dem Versicherer für die Leistungen des Versicherers maßgeblich ist. Der Versicherungsmakler haftet nicht für die Bonität des Versicherers oder die Erfüllung von Versicherungsleistungen, soweit diese nicht auf einer fehlerhaften Beratung oder Vermittlung beruhen.
(2) Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Mandanten oder von Dritten (z.B. Versicherern) erhaltenen Informationen.
(3) Der Makler haftet nicht für unvorhersehbare Ereignisse, höhere Gewalt oder Verschulden Dritter, die weder vom Mandanten noch vom Makler zu vertreten sind, wie etwa Betriebsstörungen bei Dritten oder nicht durch den Makler verursachte Internet- und Netzwerkstörungen.
(1) Für die vom Makler vermittelten Versicherungsverträge erhält der Makler von den jeweiligen Versicherern eine Courtage. Diese ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Für den Mandanten entstehen somit keine zusätzlichen Kosten.
(2) Sollten für bestimmte Dienstleistungen (z.B. Beratungen ohne konkrete Vermittlungstätigkeit, Sonderwünsche) zusätzliche Kosten anfallen, werden diese vorab zwischen dem Makler und dem Mandanten vereinbart.
(1) Der Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Mit Beendigung dieses Vertrages entfällt die Pflicht des Maklers zur weiteren Verwaltung und Betreuung der Versicherungsverträge. Der Makler wird die Versicherungsunternehmen über die Vertragsbeendigung informieren.
(3) Die Kündigung des Versicherungsmaklervertrages berührt nicht die weiteren Rechte und Pflichten der Parteien aus bereits vermittelten Versicherungsverträgen, insbesondere bleibt die Pflicht des Versicherers zur Zahlung der Courtage für die vom Makler vermittelten Verträge bestehen.
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der Noli GmbH geschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.
Angebote von Noli GmbH sind freibleibend, sofern nicht in einem Angebot ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Noli GmbH verbindlich. Dies gilt auch für nachträglich getroffene Änderungen und Ergänzungen solcher Vereinbarungen.
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist Vertragsgegenstand die Erbringung der in dem jeweiligen Vertrag näher bezeichneten Leistungen. Rechts- und Steuerberatungsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.
(2) Noli GmbH ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(3) Noli GmbH wird die im Vertrag vereinbarten Leistungen bis zum vereinbarten Termin erbringen und an den Auftraggeber übermitteln.
(1) Der Auftraggeber hat Noli GmbH alle für die Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Noli GmbH wird dem Auftraggeber auf Wunsch jederzeit erläutern, welche Informationen, Daten und Unterlagen benötigt werden.
(2) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen selbst verantwortlich.
(1) Soweit nicht anders vereinbart, werden sämtliche Leistungen von Noli GmbH nach der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abgerechnet.
(2) Rechnungen der Noli GmbH sind – soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart – sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig.
(3) Bezüglich der Gesundheitsleistungen, unter anderem der digitalen Gesundheitsplattform „Humanoo“, erfolgt die Abrechnung final nach Einsendung der Mitarbeiterliste. Es werden mindestens 90 % der in dem Vertrag festgehaltenen Mitarbeiter-Anzahl abgerechnet. Sollten weniger als 90 % der im Vertrag festgehaltenen Mitarbeiter-Anzahl final gemeldet werden, bedarf dies einer Genehmigung der Noli GmbH.
(1) Der Auftraggeber hat Noli GmbH aufgetretene Mängel unmittelbar nach ihrer Feststellung in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit Noli GmbH die Beseitigung der angezeigten Mängel im Rahmen der Nacherfüllung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der Mängelanzeige gelingt, steht Noli GmbH eine weitere Nacherfüllungsmöglichkeit innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden Nachfrist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, zu. Gelingt die Nacherfüllung innerhalb dieser Nachfrist nicht, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal ein Jahr seit Erbringung der Leistung.
Noli GmbH haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nachfolgender Maßgabe:
(1) Eine unbeschränkte Haftung besteht (i) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung; (ii) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und (iii) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) In allen anderen Fällen der Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Höhe nach auf den Schaden, der für die Erbringung von Lohnberatungsleistungen vorhersehbar und typisch ist, begrenzt.
(3) Eine über den in § 7 Abs. 1 und 2 beschriebenen Umfang hinausgehende Haftung von Noli GmbH besteht nicht.
(4) Für die Wiederbeschaffung von Daten wird nur gehaftet, soweit ein solcher Datenverlust eingetreten ist, obwohl der Auftraggeber die Daten gemäß aller üblichen und angemessenen Vorkehrungen gesichert hat.
(5) Der Auftraggeber hat Noli GmbH etwaige Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von Noli GmbH aufnehmen zu lassen, so dass Noli GmbH möglichst frühzeitig informiert ist, um gegebenenfalls den Schaden soweit möglich zu mindern.
Unvorhergesehene, unvermeidbare und außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse (höhere Gewalt), die die Leistungen von Noli GmbH erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen Noli GmbH, die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit von längstens drei Monaten hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen insbesondere Arbeitskämpfe, Streiks, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Strom- und Internetausfälle sowie alle sonstigen Ereignisse gleich, die Noli GmbH nicht zu vertreten hat.
(1) Noli GmbH erfasst, speichert und verarbeitet die zur Verfügung gestellten Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages und im alleinigen Auftrag des Auftraggebers und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Der Auftraggeber versichert, die gemäß § 4a Bundesdatenschutzgesetz erforderlichen Einwilligungen zur Übermittlung personenbezogener Daten an Noli GmbH von den betreffenden Personen zuvor eingeholt zu haben. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung an Noli GmbH allein verantwortlich.
(3) Die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 dieser AGB übermittelten personenbezogenen Daten sowie sämtliche Informationen, welche als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind (Vertrauliche Informationen), werden von beiden Parteien vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht. Dies gilt nicht, wenn die Vertraulichen Informationen (i) dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt gemacht werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; (ii) bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrages beruht; oder (iii) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
(4) Die Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 besteht nach Beendigung des Vertrages fünf Jahre fort.
(1) Im Falle der Kündigung wird Noli GmbH alle Dokumente, Unterlagen oder Kopien – soweit archiviert – nach Erledigung aller eventuell anfallenden Abschlussarbeiten dem Auftraggeber zur Abholung bereitstellen. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Wochen nach Mitteilung über die Bereitstellung die Dokumente, Unterlagen und Kopien abholen, ist Noli GmbH berechtigt, diese zu vernichten.
(2) Anschließend wird Noli GmbH alle gespeicherten Stammdaten des Auftraggebers sowie die personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer und sonstige vertrauliche Informationen des Auftraggebers löschen.
(1) Ansprüche gegen Noli GmbH verjähren ein Jahr nach Entstehung des Anspruches und Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(3) Gerichtsstand ist Hamburg.
Bei Noli revolutionieren wir das Versicherungserlebnis, indem wir moderne digitale Lösungen mit persönlichem Service verbinden. Als unabhängiger Versicherungsmakler arbeiten wir mit den führenden Versicherern Deutschlands zusammen, um dir Zugang zu den besten Versicherungslösungen ohne Aufwand zu bieten. Unser Fokus liegt auf Transparenz, Agilität und kundenzentrierten Lösungen, sodass du maßgeschneiderte Versicherungsberatung für private oder geschäftliche Zwecke erhältst.
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